Satzung

Vereinssatzung

Sportverein Setzen 1911 e.V.

(Neufassung vom 01.05.2024)

Präambel:

1. Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

2. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.

3. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten rassistischen, verfassungs- undfremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob siekörperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

4. Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine Atmosphäre des gegenseitigen Respekts,

der Toleranz und der Transparenz von Rechten der Mitglieder, insbesondere von Kindern

und Jugendlichen.

5. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen einesumfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. 

6. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

7. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr​

§ 2 Zweck​

§ 3 Gemeinnützigkeit​

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft​

§ 5 Arten der Mitgliedschaft​

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder​

§ 7 Beiträge​

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft​

§ 9 Maßregelungen​

§ 10 Haftung​

§ 11 Vereinsorgane​

§ 12 Datenschutz​

§ 13 Kassenprüfer​

§ 14 Haftung​

§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit​

§ 16 Auflösung des Vereins​

§ 17 Inkrafttreten​

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Setzen 1911 e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Siegen-Obersetzen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Sportverein Setzen 1911 e.V. ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten, insbesondere des Fußballsports. Dazu gehört die planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten als Mittel zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung und zur sittlichen Festigung aller Sportler, vor allem der Kinder- und Jugendlichen. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a. Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Wettkampfbetriebes

b. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports

c. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen fürMitglieder und Nichtmitglieder

d. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Schiedsrichtern und Helfern

e. Beteiligung an Kooperationen

f. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich

g. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit

2. Um die Zwecke zu verwirklichen, ist der Verein Mitglied in den für die betriebenenSportarten zuständigen Fachverbänden. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen undWettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an. 

3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende

Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt

beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils geltenden Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keinePerson durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft kann in Textform oder über ein vom Verein bereitgestelltes digitales Formular an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt. Das Mitglied verpflichtet sich dazu für die Dauer der Mitgliedschaft am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigenVereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für dieBeitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 

5. Sofern schriftlich: Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

6. Bei Nutzung des vom Verein bereitgestellten digitalen Formulars gilt der Antrag mit der elektronischen Bestätigung des Formulars als gestellt. Der Antragsteller bestätigt dabei durch eine entsprechende Bestätigung im Formular (Satzung und Datenschutz), dass er die Vereinssatzung sowie die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis genommen hat und diese anerkennt. Die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats erfolgt im Rahmen des digitalen Formulars in elektronischer Form.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

a. aktiven Mitgliedern

b. passiven Mitgliedern

c. Ehrenmitgliedern

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des

Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Durch die Mitgliederversammlung kann ein passiver Mitgliedsbeitrag festgelegt werden.

3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf

Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands bzw. auf Antrag eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.Mitglieder, die auf Grundlage der bis zum 30.04.24 gültigen Satzung von der Beitragspflicht befreit wurden (mind. 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft), bleiben weiterhin davon befreit. 

§ 7 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich könnenAufnahmegebühren, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

2. Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind bei jährlicher Zahlungsweise zum 01.04. und bei halbjährlicher Zahlungsweise am 01.04. und 01.10. eines Jahres fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe sowie Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschriftentstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

4. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beimVerein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung imZahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

5. Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistenden Geldzahlungen beiMitgliedern, die ein SEPA-Mandat erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

7. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschriftsowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

8. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass

von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. durch freiwilligen Austritt

b. durch Ausschluss

c. durch Streichung von der Mitgliederliste

d. durch Auflösung des Vereins

e. durch Tod

2. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 30.06. eines Jahres bzw. zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

3. Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angebotendes Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,

a. bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,

b. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,unsportlichen Verhaltens,

c. wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.

4. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textformzuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vomgeschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt und ist mit Zugangwirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

6. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaftentspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres,an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Vereinzurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht keinAnspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von derZahlung noch ausstehender Beiträge oder Ähnlichem.

§ 9 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a. Verweis

b. Angemessene Geldstrafe

c. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

d. Zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Sportstätten und Gebäuden.

2. Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 10 Haftung

1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder beider Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten desVereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehendeVersicherungen gedeckt sind.

2. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 11 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der geschäftsführende Vorstand

c. die Ausschüsse, soweit welche gebildet sind.

2. Mitgliederversammlung

a. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und findet jeweils nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Sie soll bis zum 31. Mai des Jahres stattfinden. 

b. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlussfähig, wenn Ihre Abhaltung den Mitgliedern satzungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

c. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlungausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasiertenVideoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

d. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

e. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

f. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeiteinberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung einer von den Mitgliedern geforderten Versammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

g. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

o Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

o Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

o Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

o Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

o Beschlussfassung über eingegangene Anträge

o Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

o Ernennung von Ehrenmitgliedern

h. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

i. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

j. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durchelektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidetdarüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn das von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

k. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in derMitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

l. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vomVersammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3. Geschäftsführender Vorstand

a. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens drei bismaximal fünf Personen. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Sprecher.

b. Die Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes erlöschen mit sofortiger Wirkung, wenn Ihm auf einer Mitgliederversammlung das Misstrauen von 2/3 Stimmenmehrheit ausgesprochen wird. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind für jedes Mitglied verbindlich und unanfechtbar. §8 bleibt unberührt.

c. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alleAufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderenVereinsorgan zugewiesen sind.

d. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

e. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren undOrdnungen (insbesondere Beitrags-, Finanz- und Geschäftsordnung) erlassen.Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

f. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen derRessorts, Organe und Abteilungen teilnehmen.

g. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder anderer Gremien werden durch den jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des jeweiligen Gremiums, einberufen.

h. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. 

i. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Gibt es mehr als einen Bewerber für ein Amt, ist derjenige Bewerber gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

j. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeitstattfindet.

k. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann dergeschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

l. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichenVerhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

m. Jedem Vorstandsmitglied wird die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840,- Euro auf Antrag jährlich ausbezahlt. Die Vorstandsmitglieder können auf die Auszahlung verzichten und erhalten eine entsprechende Spendenbescheinigung.

§ 12 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

o das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO,

o das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO,

o das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO,

o das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO,

o das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO,

o das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO und

o das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 EU-DSGVO

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist esuntersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als zu dem zur jeweiligenAufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Drittenzugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über dasAusscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmaljährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.

2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden und der Ersatzkassenprüfer imgeraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl istzulässig. Die Kassenprüfer haben die Kassen und Unterlagen sachlich und rechnerisch zu prüfen.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen. Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.

§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss begründet werden, d. h. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) auszahlen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenenMitgliederversammlung. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen. Voraussetzung ist, dass 75% der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an die Stadt Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Ortschaften Obersetzen und Niedersetzen zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.04.2024 Beschlossenund ist ab dem 01.05.2024 gültig.

57078 Siegen-Obersetzen, den 30.04.2024